Diese Entscheidung des EuGH ist wegweisend für Verbraucher. Lebensmittel dürfen durch Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung nicht den Eindruck erwecken, dass eine bestimmte Zutat enthalten ist, obwohl diese nicht vorhanden ist und sich das allein aus dem Zutatenverzeichnis ergibt. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 3. Juni entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH die Grundsatzfrage nach einer Klage des vzbv gegen die Teekanne GmbH & Co. KG vorgelegt. Der Teehersteller hatte auf einem Kinderfrüchtetee mit Himbeeren und Vanille (Foto) geworben. Es waren aber weder Bestandteile von Himbeere noch Vanille enthalten.
„Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein deutliches und längst überfälliges Signal für die Lebensmittelwirtschaft: Was drauf steht, muss auch drin sein. Verbraucher dürfen durch Bilder und Begriffe nicht in die Irre geführt werden“, sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Der EuGH stellt klar, dass auch ein richtiges und vollständiges Zutatenverzeichnis ungeeignet sein kann, einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich aus der sonstigen Etikettierung der Verpackung ergibt.