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Das Deutsche Reinheitsgebot
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Viele Bieraufkleber rühmen sich mit Aussagen wie: »gebraut nach der strengen Übereinstimmung mit dem deutschen Reinheitsgebot von 1516«, das besagt soviel wie: Das Bier hat keine Bestandteile (wie Zucker, Reis, Mais), Zusätze oder Konservierungsmittel und wird nur aus gemalzter Gerste oder Weizen sowie mit Hopfen und Wasser gebraut. Die Verwendung der natürlichen Bierhefe dient lediglich der alkoholischen Gärung, also die Umsetzung des Zuckers in Äthylalkohol und Kohlensäure. Für die untergärigen Biere (Pils, Lager, Export) ist der Malzbegriff sogar noch enger gefasst: Hier ist nur Gerstenmalz erlaubt. Bier ist einfach ein Naturprodukt, natürlich und rein.

Das Fehlen eines solchen Hinweises Reinheitsgebot bedeutet aber nicht unbedingt, dass ein Bier Zusätze aufweist. Ob Malz oder Malzersatzstoffe wie Reis und Mais ist eine Frage des Geschmacks. Natürliche Rohstoffe sind sie alle, auch wenn sie nicht alle dem Reinheitsgebot entsprechen. Eine Logik, die nur historisch zu erklären ist, aber werbewirksam bis zum heutigen Tage bleibt.

Der Ursprung des Reinheitsgebotes ist tief in der deutschen Geschichte verwurzelt (siehe 23. April ...). Es gilt als die älteste heute noch gültige lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Sie wurde 1516 verkündet. Bereits aus dem Jahr 1156 gibt es erste Hinweise aus der Zeit des Kaisers Barbarossa »schlechte Bierherstellung zu bestrafen«. Längst nutzen einige internationale Brauer den Hinweis auf das Reinheitsgebot als Qualitätsmaßstab (...our hand crafted beer conforms to the Bavarian Reinheitsgebot...) und werben damit. Warum? Weil das Reinheitsgebot für Bierreinheit steht, die viele Brauer aus Überzeugung akzeptieren. Übrigens gilt das Reinheitsgebot nicht nur in Deutschland, sondern auch verbindlich in Griechenland und in der Schweiz in einer etwas abgeschwächteren Form.

23. April: Reinheitsgebot und Tag des deutschen Bieres

An diesem Tag im Jahre 1516 hat der bayerische Herzog Wilhelm IV im Jahre 1516 vor dem Landständetag zu Ingolstadt das Reinheitsgebot für deutsches Bier verkündet und damit einen bis heute gültigen Qualitätsmaßstab gesetzt.

Es besagt im Wesentlichen: »... Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachgiebig weggenommen werden.« Die Verkündung gilt als das erste Verbraucherschutzgesetz und ist heute sogar – ergänzt um den Begriff Hefe - im deutschen Biersteuergesetz festgelegt.

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